Bildrechte: Panoramafreiheit vs. DSGVO

Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat für einige Unsicherheiten und offene Fragen gesorgt. Vieles gilt es zu beachten, einiges ist rechtlich (noch) nicht endgültig festgelegt.

Die Haupturlaubszeit ist für dieses Jahr ja zu Ende, aber in sozialen Medien werden gerne noch Urlaubsfotos veröffentlicht und geteilt. Wie verhält es sich hier mit Urheberrechtsfragen? Wirkt sich die DSGVO aus und wenn ja, wie?

Fotografien von öffentlichen Plätzen
Das Stichwort für Fotografien von Werken an öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen lautet Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit genannt.

Panoramafreiheit besagt, dass Werke auf öffentlich zugänglichen Plätzen und Straßen sowie Bauwerke fotografiert und die Fotos verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Dazu zählen z.B. Gebäude (auch Privathäuser), Brunnen, Denkmäler, Skulpturen, Gärten. Wichtig: Bei Gebäuden gilt die Panoramafreiheit ausschließlich für die Außenansicht. Innenräume sind ausgenommen und bedürfen der Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers.

Die DSGVO kommt hier – nicht – ins Spiel, denn die Panoramafreiheit ist innerhalb Europas nicht einheitlich geregelt. Es ist also durchaus ratsam, sich mit den Vorschriften für das jeweilige Reiseland vertraut zu machen.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt die beschriebene Regelung: Fotos von öffentlich zugänglichen Bereichen dürfen frei verwendet werden. Aber längst nicht überall in Europa ist die Panoramafreiheit auch wirklich eine Freiheit. Die Ampelkarte zeigt, wie detailliert die Abstufungen z.T. sind.

Ein Kuriosum am Rande, weil es sich um ein beliebtes Fotomotiv handelt: Der Eiffelturm in Paris darf bei Tag und Nacht fotografiert werden. Veröffentlichungen sind aber nur von Tagesansichten ohne Genehmigung erlaubt. Für die nächtliche Beleuchtung behält sich die Betreiberfirma die Veröffentlichungsrechte vor, so dass auch Privatpersonen eine Erlaubnis einholen müssen.

Fotografien von Personen im öffentlichen Raum
Für Personenfotografien gilt grundsätzlich das Recht der abgelichteten Person am eigenen Bild. Daran ändert sich durch die DSGVO nichts, das galt bereits vorher.

Fotos von Personen dürfen nur nach vorheriger Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder veröffentlicht werden. Das gilt auch, wenn es sich um eine Straßenfotografie handelt, egal ob mit einer oder mehreren Personen. Die Einwilligung ist erforderlich, sobald die Person erkennbar und identifizierbar ist.

Eine Ausnahme besteht z.B. bei Menschenansammlungen, etwa auf öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerten, Sportevents, Demonstrationen. Wer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgelichtet zu werden.

Im Übrigen empfiehlt sich gerade bei Personenbildern im Zweifelsfall immer das Einholen einer Erlaubnis. Anderenfalls verzichtet man sicherheitshalber besser auf die Veröffentlichung.

Bilder:
Kopfbild: Auf der Grundlage von Fotografieren Personenfotografie Öffentlichkeit. By geralt, Lizenz: CC0 Public Domain.
Ampelkarte: Levels of Freedom of Panorama in Europe. By Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Own work, using:File:Levels of Freedom of Panorama in Europe.svg, CC BY-SA 3.0

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